Allgemeine Geschäftsbedingungen Fotografie

1       Allgemeines

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, die Leistungen im Bereich der Fotografie und Bildgestaltung zum Gegenstand haben.
  2. Die Besonderen Bedingungen für den Einsatz von Drohnen/Multicoptern (UAS) finden Sie unter {…}.
  3. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin nicht ausdrücklich widerspricht.
  5. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

2       Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Das erstellte und überlassene Bildmaterial ist und bleibt Eigentum der Fotografin. Es steht der Fotografin das Urheberrecht an den Lichtbildern im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 5 UrhG zu.
  2. Der Auftraggeber erwirbt lediglich ein einfaches Nutzungsrecht, sofern nicht vor Beauftragung etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt die Fotografin berechtigt, die Bilder weiterhin im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. Dazu gehören Veröffentlichungen z. B. auf der eigenen Website und Socialmedia-Profilen – sofern nicht anderes vereinbart wurde.

Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

  1. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Dazu gehört auch die Weitergabe an Tochterfirmen, zur redaktionellen Verwendung oder an Verlage.
  2. Nutzungsrechte werden nur für die Bildmaterialien übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Dazu gehören nicht Werke, die zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
  3. Die von der Fotografin hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung aller der Fotografin aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen an den Auftraggeber über.
  5. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist die Fotografin als Urheberin der Lichtbilder zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Dieses hat bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder im Impressum in folgender Weise zu erfolgen:  „Foto: Dorothea Letkemann“

  1. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der überlassenen Fassung zulässig. Folgende Punkte sind nicht gestattet, wenn dieses nicht ausdrücklich zwischen Fotografin und Auftraggeber vereinbart wurde:
  2. a) Die Bearbeitung von Werken der Fotografin (z. B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;
  3. b) die Verbreitung von Werken der Fotografin im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CDROM oder anderen Datenträgern;
    c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren;
  4. Die Fotografin ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdru?cklich schriftlich vereinbart wurde.

3       Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

  1. Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. An von ihr erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen undanderen Unterlagen behält sich die Fotografin sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzu?glich an die Fotografin zurück zu geben.
  2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt das vereinbarte Honorar.
  3. Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller der Fotografin aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum der Fotografin.
  5. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
  6. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei der Fotografin erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

4       Haftung

  1. Die Haftung der Fotografin und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet die Fotografin für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Sollten der Fotografin innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugehen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
  3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

5       Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt die Fotografin frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.

6       Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

  1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von der Fotografin ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
  2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar die Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotografin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann die Fotografin auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
  3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung der Bildautorin, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.
  4. b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen. Ist keines vereinbart, das Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.
  5. c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass die Fotografin hierfür ein Verschulden trifft, geschieht dieses unter folgenden Bedingungen:

Eine kostenfreie Absage des Termins (ohne Ersatztermin) ist bis 12 Werktage vorher möglich. 
Für eine Absage bei weniger als 12 Werktage vorher werden 25% der Angebotssumme berechnet.
Für eine Absage bei weniger als 6 Werktage vorher werden 50% der Angebotssumme berechnet.

  1. Der Fotografin bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

7       Datenschutz

Die der Fotografin mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

Desweiteren gilt die Datenschutzerklärung.

8       Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz die Fotografin, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
  4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

9       Sonstiges

Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.

(Stand: Juni 2023)